Katrin Kersting │0163 2161183 │ moin@feinverwurzelt.de │ Grasberg, Niedersachsen

Nahrungsergänzungsmittel in der Zahnarztpraxis verkaufen: Was ist erlaubt?

Es ist so ein guter Gedanke, aber rechtlich nicht ganz so einfach: Wie praktisch ist es für dich als Zahnärzt:in und für deine Patient:innen, wenn die Supplemente, die du empfiehlst, gleich aus der Praxis mitgenommen werden können, weil du sie verkaufst? Die Patienten stehen nicht vor dem riiiesigen Regal in der Drogerie und fühlen sich davor einfach nur überfordert, du weißt, dass sie vernünftige Produkte haben, tiptop. Oder? Rein rechtlich ist dieses Vorgehen nämlich nicht ganz ohne. Deswegen lass‘ uns da gemeinsam genauer drauf schauen.

Hinweis: Ich bin Ökotrophologin und keine Juristin. Dieser Artikel liefert keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung zum Thema Supplementen verkaufen und mehr kannst du gerne die Anwältin Kristin Memm kontaktieren. Sie hat für mich zum Beispiel eine schriftliche juristische Stellungnahme zu verschiedenen rechtlichen Fragen zu Mikronährstoffen in der Zahnmedizin ausgearbeitet. Ab und an veranstalten Kristin und ich auch ein Webinar zu den rechtlichen Fragestellungen. Aktuell ist ein Termin Anfang 2027 angedacht, aber noch nicht geplant. Alle Info zu so einem webinar erhältst du imemr über meinen Newsletter. Für 0 € zum Newsletter anmelden

Ob man Nahrungsergänzungsmittel in der Zahnarztpraxis verlaufen darf, klärt Kristin Memm im Webinar mit Katrin Kersting.

Rechtliche Einordnung von Nahrungsergänzungsmitteln

Lass es uns am Anfang an sofort klarstellen: Das Szenario von oben ist so nicht erlaubt. Rechtlich ist es nicht okay, Nahrungsergänzungsmittel während des laufenden Praxisbetriebs an deine Patient:innen zu verkaufen.

Nahrungsergänzungsmittel sind keine Arzneimittel, sondern werden den Lebensmitteln zugeordnet und unterliegen der Nahrungsergänzungsmittelverordnung. 1

Also könnte man sich ja überlegen, dass man keine Supplemente verkauft, sondern Lebensmittel und warum sollte man das in der Zahnarztpraxis nicht dürfen? So einfach ist es aber nicht. Ab gewissen Dosierungsgrenzen und therapeutischen Zielen zählen Supplemente denn dann doch als Arzneimittel und du musst dich mit deiner Empfehlung an das Arzneimittelgesetz halten. Da das alles etwas komplexer ist, ist das ist ein Schwerpunkt in dem Webinar „Rechtliche Grundlagen zu Mikronährstoffen in der Zahnmedizin“. Besonders Vitamin D und omega-3 sind von diesen Vorgaben betroffen.

Betrachten wir Nahrungsergänzungsmittel aber erstmal in ihrem eigentlichen Sinne, dass sie Mittel sind, die die Ernährung ergänzen und das in der Dosierung, die auf der Verpackung steht, ist es Zahnärzt:innen natürlich erlaubt, mit diesen Mitteln zu arbeiten. Sofern der Anlass in der zahnmedizinischen Behandlung begründet ist.

Darf ein Zahnarzt Nahrungsergänzungsmittel verkaufen?

Es ist egal, ob du die Nahrungsergänzungsmittel verkaufst oder kostenfrei „abgibst“. Laut Berufsordnung ist es Zahnärzt:innen untersagt in Zusammenhang mit ihrer ärztlichen Tätigkeit Nahrungsergänzungsmittel rauszugeben. 2

Eine Ausnahme gibt es: In der Zahnarztpraxis dürfen Nahrungsergänzungsmittel verkauft werden, die besonders und nicht leicht an anderen Verkaufsstätten zu erwerben sind, wenn diese spezielle Zusammensetzung oder Form wichtig für die zahnärztliche Therapie ist. Gibt es also diese spezielle Vitamin-D-Form oder Verpackungsgröße nicht einfach in der Apotheke, in der Drogerie oder im Internet, darfst du deinen Patient:innen dieses spezielle Produkt verkaufen. Du darfst dann auch daran verdienen und musst es nicht zum Einkaufspreis anbieten. Dieses Szenario solltest du wiederum vom Steuerbüro prüfen lassen, da Nahrungsergänzungsmittel umsatzsteuerpflichtige Waren sind, die deine umsatzsteuerbefreiten Leistungen, auch nachträglich, „infizieren“ könnten.

Dass diese Ausnahme besonders gut dokumentiert werden sollte, ist klar.

Dürfen DHs oder andere Mitarbeiter:innen Nahrungsergänzungsmittel verkaufen?

Nein, auch dieses Schlupfloch gibt es nicht. Alles, was in deiner Zahnarztpraxis passiert, passiert unter deiner Verantwortung. Also zu sagen: „Das hat meine Mitarbeiterin gemacht, davon wusste ich nichts!“ schützt dich nicht. Das Sprichwort mit der Unwissenheit und so.

Demnach sind auch Affiliate-Programme, bei denen deine Mitarbeiter:innen in ihrer Arbeitszeit Supplemente empfehlen und daran selber eine Provision verdienen, als höchst kritisch zu betrachten.

Es ist egal, was du oder ich von dieser Praktik halten. Du kannst es so sehen, dass über die Affiliate-Programme den Patienten der Zugang zu (hochwertigen) Produkten erleichtert wird und doch alle davon profitieren, oder du kannst es als negative Bereicherung und Ausnutzung des Arzt-Patienten-Verhältnisses ansehen. Das ist dem Gesetz egal, dieses sieht nur eine Möglichkeit vor, wie du als Zahnärztin oder zahnmedizinisches Fachpersonal verkaufen kannst.

Weder die Dentalhygienikerin noch der Zahnarzt darf im laufenden Praxisbetrieb Nahrungsergänzungsmittel verkaufen.

Nahrungsergänzungsmittel verkaufen: Wie kann die Zahnarztpraxis das rechtssicher umsetzen?

Jeder darf neben seinem Heilberuf ein weiteres Gewerbe betreiben, natürlich auch Zahnärzt:innen und zahnmedizinisches Fachpersonal. Das heißt. Außerhalb deiner Praxistätigkeit, darfst du auch Supplemente verkaufen, ob in einem Laden oder im Affiliate-Programm.

Voraussetzung ist, dass diese Tätigkeit auch für den Patienten klar ersichtlich getrennt von der zahnärztlichen Tätigkeit ist. Und auch hier bitte wieder die steuerrechtlichen Anforderungen im Hinterkopf behalten.

Das heißt:

  • Räumliche Trennung, Zum Beispiel klar ersichtlich durch ein eigenes Schild über einem eigenen Eingang.
  • Finanzielle Trennung. Also eigenes Konto und auch eigene Steuernummer.
  • Berufliche Trennung. Der Nahrungsergänzungsmittel-Verkauf darf nicht mit „Zahnarzt“/“Zahnärztin“ beworben werden.

Dürfen Zahnärztinnen Nahrungsergänzungsmittel empfehlen, ohne sie zu verkaufen?

Die grundsätzliche Empfehlung von Nahrungsergänzungsmitteln darf in der Zahnarztpraxis erfolgen, wenn der Patient dies wünscht. 3 Du darfst aus dieser Empfehlung keinen eigenen Vorteil (Gewinn, Rabatt oder andere Vorteile) haben und die letztliche Kaufentscheidung muss dem Patienten obliegen. Hilfreich ist es immer, wenn du nochmal darauf hinweist und dokumentierst, dass die Empfehlungen ausschließlich aus medizinischen Gründen erfolgt und du keinen Vorteil daraus hast. Was hier unbedingt beachtet werden muss, ist die Anwendung der Dosierung, die Indikation und das therapeutische Ziel.

Nehmen wir mal omega-3-Fettsäuren als Beispiel. Klar, kannst du als Zahnmediziner:in empfehlen, dass es bei einer ungenügenden Aufnahme über die Ernährung als zusätzlichen Baustein für die Behandlung der Parodontitis sinnvoll sein kann, diese als Nahrungsergänzungsmittel einzunehmen. Ja, du kannst auch bestimmte Marken nennen, nenne dann gerne mehrere und nicht nur eine. So entsteht noch weniger ein Werbecharakter.

Kniffliger wird’s, wenn du die omega-3-Fettsäuren für eine Mangelbehandlung einsetzt und dem Patienten eine Dosierung über der, die auf dem Supplement stehst, empfiehlst. Wenn du also von den öffentlichen 250 mg omega-3 pro Tag von der DGE abweichst und die Empfehlung ausspricht doch bitte 2000 mg omega-3 pro Tag zu nehmen. Egal, ob du hier bestimmte Supplemente oder Marken empfiehlst, du rutscht mit dieser Aussage und dem anvisierten Ziel der Mangelbehandlung von der einfachen Nahrungsergänzung in den arzneimittelrechtlichen Bereich und musst dich demnach an das Arzneimittelgesetz halten. Puh, das war jetzt viel auf einmal. Wie gesagt, ganz genau und praxistauglich besprechen Kristin und ich dieses Szenario in unserem Webinar.

Umgang in der Zahnarztpraxis

Wie du in deiner Zahnarztpraxis mit dem Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln umgehst, ist deine eigene Entscheidung. Ich habe dir hier von meinen Erfahrungen mit der Medizinrechtsanwältin Kristin Memm berichtet und was ich bisher von ihr gelernt habe. Dieser Artikel hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechtsberatung da. Wenn du konkrete Infos haben willst, lade ich dich zum Webinar mit Kristin und mir ein. Das nächste Webinar ist für Anfang 2027 angedacht, aber noch nicht geplant. Alle Infos zu so einem Webinar bekommst du in meinem Newsletter. Klicke hier, um dich anzumelden.

Katrin Kersting steckt hinter dem Unternehmen fein verwurzelt

Moin, ich bin Katrin!

Ich zeige Zahnarztpraxen, wie sie Ernährung in ihre Behandlung integrieren können – so beschreibe ich meinen Job zumindest meinen Freunden.

Genauer gesagt bin ich Ökotrophologin, Referentin und Autorin mit dem Schwerpunkt Mikronährstoffe in der Implantologie und Parodontologie.

Und du scheinst genauso interessiert an Mikronährstoffen zu sein wie ich – wie schön!

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